Steckbrief auf einen Blick
- Aushangpflichtig
- Ab regelmäßig mehr als 3 beschäftigten Frauen
- Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 1 MuSchG
- Bußgeldrahmen
- Bis 5.000 €; schwere Verstöße bis 30.000 €, vorsätzliche Gefährdung als Straftat
- Aushangorte
- Schwarzes Brett, Pausenraum, Intranet oder digitales Portal
- Letzte Änderung
- Neufassung 2018 (MuSchG-Reform), redaktionell aktuell gehalten
Können alle Beschäftigten die Informationen auf elektronischem Weg einsehen, entfällt die klassische Auslage- bzw. Aushangpflicht (§ 26 Abs. 1 MuSchG).
Was besagt die Aushangpflicht beim Mutterschutzgesetz?
Nach § 26 Abs. 1 MuSchG muss ein Arbeitgeber, der regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt, einen Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. So können sich Beschäftigte jederzeit über ihre Schutzrechte rund um Schwangerschaft, Entbindung und Stillzeit informieren.
Maßgeblich ist die Zahl der Frauen, nicht der gesamten Belegschaft. Werden regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt, greift die Pflicht – sonst nicht. Die Schutzvorschriften selbst (siehe unten) gelten dagegen für jede betroffene Beschäftigte, auch im Kleinstbetrieb.
Darf ich das Mutterschutzgesetz digital bereitstellen?
Ja. § 26 MuSchG stellt ausdrücklich klar: Können alle Beschäftigten die Information auf elektronischem Wege einsehen, entfällt die Auslage- bzw. Aushangpflicht. Ein Intranet, ein Mitarbeiterportal oder ein per QR-Code verlinktes Online-Verzeichnis erfüllt die Anforderung damit vollständig.
Was regelt das Mutterschutzgesetz?
Das MuSchG schützt die Gesundheit von Frau und Kind am Arbeitsplatz. Zentrale Regelungen:
- Schutzfristen: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Behinderung des Kindes).
- Kündigungsschutz: besonderer Schutz von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17).
- Beschäftigungsverbote: Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie von gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§§ 3–6, 11).
- Gefährdungsbeurteilung: Pflicht zur Beurteilung des Arbeitsplatzes auf mutterschutzrechtliche Risiken (§ 10).
- Freistellung: für ärztliche Untersuchungen und zum Stillen.
Was passiert bei einem Verstoß? Bußgeld und Haftung
Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 5.000 € geahndet werden. Schwere Verstöße gegen den Mutterschutz – etwa unzulässige Beschäftigung trotz Beschäftigungsverbot – können bis zu 30.000 € kosten; vorsätzliche Gefährdungen von Mutter oder Kind können als Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe verfolgt werden (§§ 32–34 MuSchG).
Daneben besteht die zivilrechtliche Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB: Erleidet eine Beschäftigte einen Schaden, weil sie mangels Information ihre Schutzrechte nicht kannte, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Arbeitsgerichte legen den Mutterschutz traditionell streng zugunsten der Beschäftigten aus – die transparente Bereitstellung des Gesetzes ist daher auch im eigenen Interesse des Arbeitgebers.
Aktuelle Fassung und letzte Änderung
Das Mutterschutzgesetz wurde 2018 grundlegend neu gefasst und seither mehrfach redaktionell angepasst. Den amtlichen, stets aktuellen Volltext finden Sie bei gesetze-im-internet.de (Quellenlink unten). Auf dieser Seite verzichten wir bewusst auf den Volltext und liefern stattdessen die verständliche Einordnung der Aushangpflicht.
Amtliche Fassung
Die amtliche, stets aktuelle Fassung ist abrufbar bei Mutterschutzgesetz auf gesetze-im-internet.de .
Diese Seite bietet eine verständliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Besonders relevant für diese Branchen
Je nach Tätigkeit kommen weitere aushangpflichtige Gesetze hinzu. Für diese Branchen haben wir das passende Gesetzes-Mapping vorkonfiguriert:
Häufige Fragen zur Aushangpflicht
Sobald in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt sind. Dann verpflichtet § 26 Abs. 1 MuSchG dazu, einen Abdruck des Gesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen.