Gesetz · Basis

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Aushangpflicht 2026

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz bzw. die darauf gestützten Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1) müssen in jedem Betrieb mit Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Verstöße gegen den Arbeitsschutz können mit bis zu 30.000 € geahndet werden.

Geschrieben von Tim Trinkies
Veröffentlicht
Lesezeit
5 Min.

Steckbrief auf einen Blick

Aushangpflichtig
Immer – ab dem ersten Arbeitnehmer
Rechtsgrundlage
ArbSchG i. V. m. § 12 DGUV Vorschrift 1
Bußgeldrahmen
Bis 25.000 € (§ 25 ArbSchG); bei vorsätzlicher Gefährdung Straftat bis 30.000 €
Aushangorte
Schwarzes Brett, Pausenraum, Intranet oder digitales Portal
Letzte Änderung
Laufend aktualisiert (zuletzt Anpassungen Arbeitsschutzkontrolle)
Digital zulässig

Die Bereitstellung kann digital erfolgen, sofern alle Beschäftigten jederzeit Zugriff haben. Physisch sichtbar bleiben müssen dagegen sicherheitsrelevante Aushänge wie Flucht- und Rettungspläne sowie der Aushang „Ersthelfer".

Was besagt die Aushangpflicht beim Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die zentrale Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Es verpflichtet Arbeitgeber, ihren Beschäftigten die geltenden Arbeitsschutzvorschriften zugänglich zu machen. In der betrieblichen Praxis wird dies über die Bereitstellung des ArbSchG und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 erfüllt, die nach deren § 12 im Betrieb auszulegen oder auszuhängen ist.

Die Pflicht besteht ab dem ersten Beschäftigten und in jeder Branche. Anders als bei rein informatorischen Gesetzestexten kommen im Arbeitsschutz zusätzliche sicherheitsrelevante Aushänge hinzu, die physisch sichtbar sein müssen.

Welche Arbeitsschutz-Aushänge sind verpflichtend?

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und DGUV Vorschrift 1 – zugänglich im Betrieb.
  • Flucht- und Rettungsplan – physisch, gut sichtbar (bleibt analog!).
  • Aushang „Ersthelfer” / „Verhalten bei Unfällen” – mit Namen und Notrufnummern.
  • Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Maschinen, je nach Tätigkeit.

Darf ich das digital bereitstellen?

Das Gesetz selbst darf digital bereitgestellt werden, sofern alle Beschäftigten jederzeit Zugriff haben. Sicherheitsrelevante Aushänge wie Flucht- und Rettungspläne oder der Ersthelfer-Aushang müssen dagegen weiterhin physisch und gut sichtbar im Betrieb angebracht sein – im Ernstfall muss die Information ohne Smartphone sofort verfügbar sein.

Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?

  • Grundpflichten des Arbeitgebers: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 3).
  • Gefährdungsbeurteilung: Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5) und Dokumentation (§ 6).
  • Unterweisung: regelmäßige Sicherheitsunterweisung der Beschäftigten (§ 12).
  • Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen (§ 10).
  • Rechte und Pflichten der Beschäftigten (§§ 15–17).

Was passiert bei einem Verstoß? Bußgeld und Haftung

Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 25 ArbSchG mit bis zu 25.000 € geahndet werden. Wer durch vorsätzliches Handeln Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, begeht eine Straftat (§ 26 ArbSchG). Daneben drohen empfindliche Folgen über die gesetzliche Unfallversicherung sowie die zivilrechtliche Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn Beschäftigte durch fehlende Information zu Schaden kommen.

Aktuelle Fassung und letzte Änderung

Das Arbeitsschutzgesetz wird regelmäßig fortgeschrieben, zuletzt im Zuge verschärfter Arbeitsschutzkontrollen. Den amtlichen, stets aktuellen Volltext finden Sie bei gesetze-im-internet.de (Quellenlink unten). Auf dieser Seite verzichten wir bewusst auf den Volltext und liefern die verständliche Einordnung.

Besonders relevant für diese Branchen

Je nach Tätigkeit kommen weitere aushangpflichtige Gesetze hinzu. Für diese Branchen haben wir das passende Gesetzes-Mapping vorkonfiguriert:

Häufige Fragen zur Aushangpflicht

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die einschlägigen Arbeitsschutz­vorschriften zugänglich machen. In der Praxis erfolgt das über das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1), die im Betrieb auszulegen oder bereitzustellen sind.

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