Steckbrief auf einen Blick
- Aushangpflichtig
- Immer – ab dem ersten Arbeitnehmer
- Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 ArbZG
- Bußgeldrahmen
- Aushangpflicht-Verstoß bis 5.000 €; Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen bis 30.000 €
- Aushangorte
- Schwarzes Brett, Pausenraum, Intranet oder digitales Portal
- Letzte Änderung
- 1. Januar 2025 (Modernisierung § 16 – digitale Bereitstellung)
Seit der Modernisierung von § 16 ArbZG (in Kraft seit 2025) genügt die elektronische Bereitstellung – etwa per Intranet oder digitalem Portal –, sofern alle Beschäftigten jederzeit Zugriff haben.
Was besagt die Aushangpflicht beim Arbeitszeitgesetz?
§ 16 Abs. 1 ArbZG verpflichtet jeden Arbeitgeber, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes sowie der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Ziel ist, dass sich Beschäftigte jederzeit ohne Hürde über ihre Rechte zu Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten informieren können.
Die Pflicht greift ab dem ersten Arbeitnehmer – es gibt keine Mindestbetriebsgröße. Klassische Aushangorte sind das schwarze Brett, der Pausen- oder Aufenthaltsraum. Wichtig ist allein, dass der Zugang für alle Beschäftigten einfach und jederzeit möglich ist.
Darf ich das Arbeitszeitgesetz digital bereitstellen?
Ja. Mit der Modernisierung von § 16 ArbZG (in Kraft seit 2025) ist die elektronische Bereitstellung ausdrücklich zulässig. Ein ausgedruckter „Abdruck” am schwarzen Brett ist nicht mehr zwingend – die Bereitstellung über Intranet, ein Mitarbeiterportal oder einen QR-Code genügt, sofern alle Beschäftigten jederzeit Zugriff haben. Gerade für Schichtbetriebe, Außendienst und Homeoffice erreicht die digitale Lösung Mitarbeitende zuverlässiger als ein Papieraushang im Pausenraum.
Was regelt das Arbeitszeitgesetz?
Das ArbZG schützt die Gesundheit der Beschäftigten und regelt die zulässigen Arbeits- und Ruhezeiten. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Höchstarbeitszeit: werktäglich grundsätzlich 8 Stunden, verlängerbar auf bis zu 10 Stunden, wenn im Schnitt von sechs Monaten 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3).
- Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4).
- Ruhezeit: mindestens 11 Stunden ununterbrochen nach Arbeitsende (§ 5).
- Sonn- und Feiertagsruhe: grundsätzliches Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen für bestimmte Branchen (§§ 9–13).
- Nachtarbeit: besondere Schutzregeln für Nacht- und Schichtarbeitnehmer (§ 6).
Was passiert bei einem Verstoß? Bußgeld und Haftung
Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 22 ArbZG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden. Verstöße gegen die eigentlichen Arbeitszeitvorschriften – etwa das Überschreiten der Höchstarbeitszeit – können sogar bis zu 30.000 € kosten, bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung droht eine Straftat.
Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung: Entsteht einem Beschäftigten ein Schaden, weil er mangels Aushang seine Rechte nicht kannte, kann der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig werden. Die Bedeutung der Arbeitszeit-Dokumentation hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) unterstrichen: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen – Transparenz über Arbeitszeitregeln ist damit keine Formalie, sondern Arbeitgeberpflicht.
Aktuelle Fassung und letzte Änderung
Die für die Aushangpflicht maßgebliche Regelung des § 16 ArbZG wurde zum 1. Januar 2025 modernisiert und erlaubt seither die digitale Bereitstellung. Den amtlichen, stets aktuellen Volltext finden Sie bei gesetze-im-internet.de (siehe Quellenlink unten) – auf dieser Seite verzichten wir bewusst auf den Volltext und konzentrieren uns auf die verständliche Einordnung.
Amtliche Fassung
Die amtliche, stets aktuelle Fassung ist abrufbar bei Arbeitszeitgesetz auf gesetze-im-internet.de .
Diese Seite bietet eine verständliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Besonders relevant für diese Branchen
Je nach Tätigkeit kommen weitere aushangpflichtige Gesetze hinzu. Für diese Branchen haben wir das passende Gesetzes-Mapping vorkonfiguriert:
Häufige Fragen zur Aushangpflicht
Ja. § 16 Abs. 1 ArbZG verpflichtet jeden Arbeitgeber, einen Abdruck des Gesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.