Gesetz · Bedingt

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Aushangpflicht 2026

Ja. Sobald Sie mindestens einen Jugendlichen (unter 18 Jahren) beschäftigen, müssen Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz nach § 47 JArbSchG aushängen sowie einen Aushang über Arbeitszeit und Pausen anbringen. Verstöße können mit bis zu 15.000 € geahndet werden.

Geschrieben von Tim Trinkies
Veröffentlicht
Lesezeit
5 Min.

Steckbrief auf einen Blick

Aushangpflichtig
Ab dem ersten beschäftigten Jugendlichen (unter 18)
Rechtsgrundlage
§ 47 JArbSchG (zzgl. § 48 – Aushang über Arbeitszeit)
Bußgeldrahmen
Bis 15.000 €; bei schweren Verstößen Straftat möglich
Aushangorte
Schwarzes Brett, Pausenraum, Intranet oder digitales Portal
Letzte Änderung
Laufend aktualisiert (zuletzt Anpassungen Arbeitsschutzrecht)
Digital zulässig

Die Bereitstellung kann auch elektronisch erfolgen, sofern alle Beschäftigten jederzeit Zugriff haben. Zusätzlich ist ein Aushang zu Arbeitszeit und Pausen der Jugendlichen erforderlich (§ 48 JArbSchG).

Was besagt die Aushangpflicht beim Jugendarbeitsschutzgesetz?

§ 47 JArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, der mindestens einen Jugendlichen (Person unter 18 Jahren) beschäftigt, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auszulegen oder auszuhängen. Zusätzlich verlangt § 48 JArbSchG einen Aushang über Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit der beschäftigten Jugendlichen.

Die Pflicht greift ab dem ersten Jugendlichen – dazu zählen ausdrücklich auch Auszubildende, Praktikanten und Ferienjobber unter 18 Jahren. Entscheidend ist allein das Alter.

Darf ich das Gesetz digital bereitstellen?

Ja, die Bereitstellung kann elektronisch erfolgen, wenn alle Beschäftigten jederzeit Zugriff haben – etwa über ein Intranet oder ein digitales Portal. Der individuelle Arbeitszeit-Aushang nach § 48 muss die konkreten Zeiten der Jugendlichen abbilden und ebenfalls leicht zugänglich sein.

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das JArbSchG schützt Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz. Wichtige Regelungen:

  • Mindestalter: grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit unter 15 Jahren (Ausnahmen für leichte Tätigkeiten ab 13).
  • Höchstarbeitszeit: maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei 4,5–6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11).
  • Nachtruhe: grundsätzlich Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr (branchenabhängige Ausnahmen, § 14).
  • Akkord- und Gefahrenverbote: Schutz vor gefährlichen Arbeiten (§§ 22–23).
  • Urlaub: erhöhter Mindesturlaub je nach Alter (§ 19).

Was passiert bei einem Verstoß? Bußgeld und Haftung

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz – einschließlich der Aushangpflicht – sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 58 JArbSchG mit bis zu 15.000 € geahndet werden. Damit liegt der Bußgeldrahmen deutlich höher als bei vielen anderen aushangpflichtigen Gesetzen. Bei beharrlicher Wiederholung oder Gesundheitsgefährdung Jugendlicher droht eine Straftat (§ 58 Abs. 5, 6).

Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat für Verstöße gegen das JArbSchG einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog veröffentlicht – die Aufsichtsbehörden gehen entsprechend strukturiert vor.

Aktuelle Fassung und letzte Änderung

Das Jugendarbeitsschutzgesetz wird laufend an das übrige Arbeitsschutzrecht angepasst. Den amtlichen, stets aktuellen Volltext finden Sie bei gesetze-im-internet.de (Quellenlink unten). Auf dieser Seite verzichten wir bewusst auf den Volltext und liefern die verständliche Einordnung der Aushangpflicht.

Besonders relevant für diese Branchen

Je nach Tätigkeit kommen weitere aushangpflichtige Gesetze hinzu. Für diese Branchen haben wir das passende Gesetzes-Mapping vorkonfiguriert:

Häufige Fragen zur Aushangpflicht

  • Sobald Sie mindestens einen Jugendlichen unter 18 Jahren – auch Azubis oder Ferienjobber – beschäftigen. Dann verpflichtet § 47 JArbSchG zum Aushang des Gesetzes; zusätzlich ist nach § 48 ein Aushang über Arbeitszeit und Pausen der Jugendlichen anzubringen.

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