Kurz & knapp
Arbeitgeber müssen bestimmte Gesetze für ihre Beschäftigten zugänglich machen – per Aushang, Auslage oder seit 2025 auch digital. Die Pflicht gilt ab dem ersten Mitarbeiter; welche Gesetze konkret dazugehören, hängt von Branche, Mitarbeiterzahl und Tätigkeit ab.
Was bedeutet Aushangpflicht?
Als aushangpflichtig gelten Gesetze und Verordnungen, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zugänglich machen muss, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und die geltenden Schutzvorschriften informieren können. Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen dazu, diese Texte „an geeigneter Stelle" auszulegen, auszuhängen oder über die im Betrieb übliche Informationstechnik bereitzustellen.
Die Pflicht trifft praktisch jeden Betrieb mit mindestens einer beschäftigten Person. Sie ist keine reine Formsache: Fehlen die Aushänge, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Welche Gesetze müssen ausgehängt werden?
Diese Basis-Gesetze gelten für nahezu jeden Betrieb. Je nach Personenkreis und Branche kommen weitere hinzu – die vollständige, gruppierte Übersicht finden Sie im Gesetze-Verzeichnis.
- ArbZG Arbeitszeitgesetz
- ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
- AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- MiLoG Mindestlohngesetz
- BUrlG Bundesurlaubsgesetz
- ASiG Arbeitssicherheitsgesetz
Wo müssen die Aushänge hängen?
Entscheidend ist, dass alle Beschäftigten die Texte ohne Hürde erreichen können. Bewährt haben sich folgende Orte:
- Schwarzes Brett – der klassische, allgemein zugängliche Ort.
- Pausen- und Aufenthaltsräume sowie die Kantine.
- Eingangs- und Flurbereiche, die alle täglich passieren.
- Intranet oder digitales Portal – seit 2025 für viele Gesetze gleichwertig zulässig.
Wichtig: Eine einmalige Rundmail genügt nicht. Der Zugang muss dauerhaft, unbeaufsichtigt und jederzeit möglich sein.
Digital statt Papier – seit 2025 erlaubt
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde zum 1. Januar 2025 der § 16 Abs. 1 ArbZG neu gefasst: Arbeitgeber dürfen die aushangpflichtigen Texte seither „über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik" bereitstellen – die digitale Bereitstellung ist dem Papieraushang damit gleichgestellt. Auch § 26 MuSchG erlaubt die elektronische Form ausdrücklich.
Damit die digitale Bereitstellung rechtssicher ist, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:
- Alle Beschäftigten haben ungehinderten Zugang (z. B. über das Intranet) – ohne Mitwirkung Dritter.
- Der Zugriff ist jederzeit und unbeaufsichtigt möglich.
- Es wird stets die aktuell gültige Fassung bereitgestellt.
- Die Beschäftigten sind über die Einsichtsmöglichkeit informiert.
Wichtige Grenze
Nicht alles darf digital ersetzt werden: Flucht- und Rettungspläne müssen weiterhin physisch und sichtbar im Betrieb angebracht sein. Eine reine E-Mail erfüllt die Aushangpflicht ebenfalls nicht, da sie keinen dauerhaft ungehinderten Zugang gewährleistet.
Ab wann und für wen? Die Schwellenwerte
Die grundsätzliche Aushangpflicht beginnt mit dem ersten Mitarbeiter. Einzelne Gesetze greifen erst ab bestimmten Schwellen:
- Ab dem 1. Mitarbeiter: ArbZG, ArbSchG, AGG und weitere Basis-Gesetze.
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): ab regelmäßig mehr als drei beschäftigten Frauen.
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): sobald mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird.
- Arbeitsgerichtsgesetz (§ 61b ArbGG): in der Regel ab mehr als fünf Beschäftigten.
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): ab 50 Beschäftigten.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): sobald ein Betriebsrat besteht.
Was kostet ein fehlender Aushang?
Wer seiner Aushangpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz und reicht von einigen hundert Euro bis – beim Jugendarbeitsschutzgesetz – zu 15.000 €. Kommt durch die fehlende Information ein Beschäftigter zu Schaden, kann der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB zusätzlich schadensersatzpflichtig werden. Die genauen Bußgeldrahmen finden Sie auf den jeweiligen Gesetzes-Detailseiten.
Aushangpflicht nach Branche
Je nach Tätigkeit kommen zu den Basis-Gesetzen weitere Vorschriften hinzu. Wählen Sie Ihre Branche und sehen Sie das passende, vorkonfigurierte Gesetzes-Mapping:
- Gastronomie & Hotellerie
- Gesundheit & Pflege
- Handwerk
- Einzelhandel
- Produktion & Industrie
- Logistik & Transport
- Bau & Baugewerbe
- Kita & Kindertageseinrichtungen
- Schule & Bildung
- Öffentlicher Dienst
- Büro & Verwaltung
- Friseur & Kosmetik
- Sicherheit & Bewachung
- Land- & Forstwirtschaft
- Andere / Mischbetrieb
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Für nahezu jeden Betrieb gelten Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Je nach Personenkreis kommen Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hinzu, dazu branchenspezifische Vorschriften. Welche Gesetze konkret gelten, hängt von Branche, Mitarbeiterzahl und Tätigkeit ab.